Wissenswertes zum Thema Ferienjob

Entwicklung und Erziehung
© Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
von Ulrike Lindner
Endlich Sommerferien – Zeit zum Ausspannen, Ausschlafen, Erholen. Allerdings nicht für alle. Während halb Deutschland Urlaub macht, beginnt für viele Schülerinnen und Schüler nun ein ganz anderes Programm. Sie verdienen sich mit Ferienjobs etwas dazu.
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Endlich Sommerferien – Zeit zum Ausspannen, Ausschlafen, Erholen. Allerdings nicht für alle. Während halb Deutschland Urlaub macht, beginnt für viele Schülerinnen und Schüler nun ein ganz anderes Programm. Sie verdienen sich mit Ferienjobs etwas dazu.

Wer darf was wie lange?


Erlaubt ist das allen, die älter sind als 13 Jahre, unter 18-Jährige brauchen aber grundsätzlich die (schriftliche) Erlaubnis ihrer Eltern. Bei jüngeren Kindern im Alter von 13 und 14 Jahren sind dem Geldverdienen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz noch enge Grenzen gesetzt, sie dürfen maximal zwei Stunden pro Tag jobben. Auch sind ihnen nur „leichte Arbeiten“ gestattet, zum Beispiel Prospekte austragen oder Babysitten.
Alle, die schon 15 Jahre oder älter sind, haben da bessere Startvoraussetzungen. Sie dürfen acht Stunden am Tag arbeiten, maximal 40 Stunden pro Woche. Allerdings nur in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends und begrenzt auf eine Arbeitszeit von höchstens 20 vollen Arbeitstagen (4 Wochen) im Jahr. Gerade bei der Arbeitszeit gibt es aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn in Gaststätten gejobbt wird. Schwere Arbeiten, zum Beispiel auf dem Bau, sind ihnen nicht erlaubt, ebenso wenig wie Tätigkeiten, die überwiegend bei Lärm, Hitze oder Kälte stattfinden. Auch am Fließband oder im Akkord dürfen jüngere Ferienjobber nicht eingesetzt werden.
Schüler, die älter sind als 18 Jahre, gelten als Erwachsene, für sie gelten keine eigenen Schutzbestimmungen. Um den Status als Ferienjobber nicht zu verlieren, darf der Job aber auch für sie nicht zur Dauereinrichtung werden. Volljährige Ferienjobber dürfen pro Jahr höchstens 50 Arbeitstage oder zwei volle Monate arbeiten.

Welche Steuern und Abgaben werden fällig?


Sozialabgaben, also Zahlungen für Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung müssen Ferienjobber nicht bezahlen. Bei der Einkommenssteuer sieht das anders aus. Ob Ferienjobber oder fest angestellt – wer verdient, gilt dem Finanzamt erst einmal als Arbeitnehmer und ist steuerpflichtig. Für jobbende Schülerinnen und Schüler muss das aber trotzdem keine Minderung ihrer Einnahmen bedeuten. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, das Einkommen zu regeln:

  • Ferienjobber dürfen in der Steuerklasse 1 immerhin 7.680 Euro im Jahr verdienen, ohne dass Steuern fällig werden. Bei den insgesamt 500 Arbeitsstunden (50 Tage á 8 Stunden), die ihnen zustehen, entspräche das einem Stundenverdienst von gut 19 Euro. Dazu müssen die Jugendlichen sich beim Einwohnermeldeamt eine Lohnsteuerkarte besorgen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber wiederrum führt dann die Lohnsteuer zunächst ab, auf Antrag des Jobbenden beim Finanzamt („Einkommensteuerveranlagung“) wird sie aber am Jahresende zurückgezahlt. Übrigens: Wird die Einkommensgrenze von 7680 Euro überschritten, kann das für die Eltern unangenehme Folgen haben. Verdient Tochter oder Sohn nämlich mehr, entfällt das Kindergeld!
  • Da dieser Weg vielen zu kompliziert scheint, existiert eine andere Möglichkeit: Darin behält der Arbeitgeber 20 Prozent des Arbeitslohns gleich ein und zahlt sie als Pauschalbetrag ans Finanzamt. Für den Jobbenden heißt das, dass keine weiteren Anträge zu beachten sind und alles Bürokratische beim Arbeitgeber verbleibt.
  • Schließlich kann der Ferienjob als Minijob deklariert sein. Dann kann ohne Lohnsteuerkarte gearbeitet werden, Einkommensteuer fällt keine an. Einzige Voraussetzung: Mehr als 400 Euro im Monat dürfen nicht verdient werden. Der Arbeitgeber muss beim Minijob-Verhältnis sowohl eine minimale Lohnsteuer von zwei Prozent als auch 25 Prozent Beiträge zur Sozialversicherung abführen.
  • Achtung bei Empfängern von Hartz IV – wenn Kinder in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, dürfen sie pro Monat höchstens 100 Euro von ihrem Verdienst behalten. Alles, was darüber geht, wird auf das Familieneinkommen angerechnet und muss von den Eltern zurückgezahlt werden.

Sind Ferienjobber versichert?


Auch wenn es nur ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis ist, Ferienjobber sind wie alle anderen Arbeitnehmer während ihres Jobs bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert. Wichtig ist natürlich, dass sich Arbeitgeber und Ferienjobber an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten haben. Nicht zuletzt deshalb macht es Sinn, auch für den Ferienjob einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, in dem die wichtigsten Rahmendaten festgehalten sind.
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Über den Autor/die Autorin

Ulrike Lindner hat Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation an der Hochschule der Künste, Berlin, studiert. Sie arbeitet als freie Journalistin, Werbetexterin und Moderatorin.

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